Die Gründung eines Schulfördervereins

(c) DKJS/ D. Ibovnik
DKJS/ D. Ibovnik

Ein Leitfaden für Schulen als ergänzende Maßnahme bei der Mittelakquise  zur Unterstützung eines Ganztagsschulprogramms.

In der Diskussion um die Entwicklung von Schulen ist zunehmend von mehr Eigenständigkeit und Selbstverantwortung die Rede, auch in finanzieller Hinsicht. Aber auch dann, wenn Schulen den vom Schulträger zugewiesenen Etat selbstständig verwalten, schafft das noch keine Mittel für außergewöhnliche Projekte, für Anschaffungen „außer der Reihe“, oder für die besondere Unterstützung benachteiligter Kinder. Daher ist es zunehmend interessant, weitere Geldquellen aufzutun und über die eingeworbenen Mittel nach selbst gesetzten Prioritäten entscheiden zu können.

Eine Möglichkeit für Schulen, ihren Freiraum zu erweitern, ist die Gründung eines Schulfördervereins. Besonders, wenn es um die Akquise und Verwendung von finanziellen oder geldwerten Mitteln geht, wird mit einem Schulförderverein rechtlich und steuerlich vieles leichter. Das fängt damit an, dass bei Förderanträgen, bei denen ein Kooperationspartner angegeben werden muss, immer schon der Schulförderverein genannt werden kann. Anders als die Schule ist der Förderverein außerdem direkt zum Empfang von Spenden und Fördermitteln berechtigt. Wie diese verwendet werden, muss zwischen Schule und Verein ausgehandelt und in der Vereinssatzung fest-geschrieben werden – und das führt schon mitten in die Sache:

Am Anfang ist das Ziel

Die Gründungswilligen brauchen Mitstreiter für ihr Vorhaben. In der Regel werden dies Schulleitung, Eltern und weitere Familienangehörige, Lehrer und möglicherweise Ehemalige sein.
Sie müssen sich darüber einigen, in welcher Weise der Verein die Schule bei ihren Aufgaben im Interesse der Kinder und Jugendliche unterstützt:

  • Welche Angebote sollen gefördert, welche Anschaffungen getätigt, welche Projekte unterstützt,
  • Welche Kooperationsbeziehungen unterhalten werden?

Auch über organisatorische Fragen sollte nachgedacht werden:

  • Wo und wie oft tagt der Verein; kann das Schulsekretariat genutzt werden?
  • Wer kommt für welche Aufgaben und Ämter in Frage?
Die Gründung eines Schulfördervereins

Rechtlich gesehen unterliegen Schulfördervereine den Bestimmungen der §§ 21 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Danach sind zur Gründung eines Vereins sieben Gründungsmitglieder erforderlich. Diese müssen in einer Gründungsversammlung eine Vereinssatzung verabschieden und einen Vorstand wählen.
Zuerst bestimmt die Versammlung eine/n Versammlungsleiter/in und eine/n Protokollführer/in, die am Ende das Gründungsprotokoll unterschreiben.Kern der Gründungsversammlung ist die Diskussion und Verabschiedung der Satzung und die Wahl des Vorstandes gemäß dieser Satzung.

 a) die Satzung
Für die Formulierung der Satzung sollten die §§ 56-59 BGB herangezogen werden, um zu sehen, was zwingend vorgeschrieben ist und wo Spielräume bestehen. Für die Satzung sollte man einige Sorgfalt aufbringen, ihre Vorgaben sind für alle Mitglieder bindend. Sie muss von allen Gründungsmitgliedern eigenhändig unterschrieben sein.

 b) der Vorstand
Der Vorstand wird im Vereinsregister eingetragen. Bei jeder Personaländerung im Vorstand fallen Gebühren an, da eine notarielle Registrierung beim Amtsgericht Pflicht ist. Aus diesem Grund sollte der Vorstand klein gehalten werden. Es ist zweckmäßig, wenn die Schulleitung im Vorstand vertreten ist.
Per Satzung muss entweder festgelegt werden, wer den Verein leitet und die Kasse führt, oder dass der Vorstand die Kassenführung intern regelt. Letzteres hat den Vorteil, dass die nicht festgeschriebenen Zuständigkeiten bei einer Änderung nicht gebührenpflichtig registriert werden müssen.

Eingetragener oder nicht rechtsfähiger Verein?

Zur Eintragung des Vereins im Vereinsregister müssen alle Vorstandsmitglieder unter Vorlage ihres Personalausweises gleichzeitig beim Notar die Vereinsgründung bezeugen. Notwendige Dokumente sind Protokoll und Teilnehmerliste der Gründungsversammlung und das Original sowie eine Kopie der Ursatzung, jeweils mit allen erforderlichen Unterschriften.

Nach erfolgreicher Prüfung der Unterlagen durch das Amtsgericht und mit Zugang des Vereinsregisterauszugs darf sich der Schulförderverein „e.V.“ nennen. Da ein eingetragener Verein Aufwand und Kosten verursacht (jede Änderung im Vorstand und der Satzung ist melde- und gebührenpflichtig) und für die Anerkennung der Gemeinnützigkeit keine Rolle spielt, kann man die Frage stellen, ob ein nicht eingetragener (= nicht rechtsfähiger) Verein ausreicht. Der entscheidende Unterschied liegt in der Haftung für eventuelle Schulden des Vereins: Der eingetragene Verein haftet nur mit dem Vereinsvermögen. Beim nicht rechtsfähigen Verein hingegen haften die Mitglieder des Vorstands auch mit ihrem Privatvermögen.

Die Gemeinnützigkeit des Schulfördervereins

Ob ein Verein als gemeinnützig anerkannt wird, ist in erster Linie abhängig vom Vereinszweck, weiter spielt die Vermögensverfügung im Falle der Vereinsauflösung eine Rolle. Dient der Verein z. B. der Förderung von Bildung, dürfte die Gemeinnützigkeit unproblematisch sein, die betreffenden Satzungsabschnitte müssen entsprechend ausformuliert sein.

Die Gemeinnützigkeit ist beim zuständigen Finanzamt zu beantragen. Dazu schickt der Vereinsvorsitzende die beschlossene Satzung mit der Bitte um Anerkennung als „vorläufig gemeinnützig“ ein. Die Prüfung dauert etwa vier Wochen. Wartet man mit der Eintragung des Vereins bis zur Anerkennung der Gemeinnützigkeit, entfällt die Gebühr für die Eintragung des Vereins beim Amtsgericht. Die Anerkennung der Gemeinnützigkeit ist grundsätzlich befristet und das Vorliegen der erforderlichen Voraussetzungen muss regelmäßig durch Vorlage eines Rechenschaftsberichts und der aktuellen Satzung nachgewiesen werden.

Der Verein braucht ein Bankkonto, das als Geschäftskonto auf den Namen des Vereins und nicht als Privatkonto auf den Namen eines Vorstandsmitglieds einzurichten ist. Letzteres würde das Geld dem Privatvermögen der entsprechenden Person zurechnen. Außerdem sind Privatpersonen nicht empfangsberechtigt für Fördermittel von beispielsweise Stiftungen.

Einnahmequellen des Schulfördervereins

Gemeinnützige Vereine können Einnahmen aus vier Bereichen erzielen:

  1. Ideeller Bereich: Mitgliedsbeiträge, Spenden etc.Diese Einnahmen sind grundsätzlich steuerfrei. Für Sachspenden ist ein Wert (in der Regel der Verkehrswert) festzusetzen, der dann als Einnahme gilt.
    Zuwendungen müssen zeitnah (in der Regel innerhalb eines Jahres) zur Umsetzung des Vereinszwecks verwendet werden.Auch Einnahmen aus dem Sponsoring sind unter bestimmten Voraussetzungen dem ideellen Bereich zuzurechnen. Beim Sponsoring wird im Gegensatz zur Spende eine Gegenleistung erbracht, die im Falle von Schulen normalerweise in der Imageförderung des Sponsors besteht. Zu den ideellen Einnahmen zählen Sponsoringmittel, solange nur der Sponsor, aber nicht der Schulförderverein selbst zum Zweck der Imagewerbung auf die Förderung hinweist, der Schulförderverein im konkreten Zusammenhang mit dem geförderten Projekt auf die Zuwendung hinweist, diesen Hinweis aber nicht besonders werbewirksam hervorhebt, der Schulförderverein nicht aktiv an Werbemaßnahmen des Sponsors mitwirkt (z. B. gemeinsame Pressekonferenz), der Schulförderverein mit den Zuwendungen des Sponsors keine weiteren Einnahmen erzielt.
  2. Vermögensverwaltung: Einkünfte aus Kapitalvermögen usw.
  3. Zweckbetriebe: Gewerblicher Betrieb zur Erreichung des Vereinszwecks.
  4. Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb: Einnahmen aus Festen, Basaren etc. Nach Gegenrechnung der Einnahmen und Ausgaben und Abschreibung von Investitionen sind 35.000 Euro pro Jahr steuerfrei. Bei darüber hinausgehenden Einnahmen ist auf die Gewinnsumme Körperschaftssteuer zu entrichten. Unter Umständen wird auch Umsatzsteuer erhoben. Das Thema Steuern ist sehr komplex – für Neueinsteiger empfiehlt es sich, die Beratung des zuständigen Finanzamtes oder eines Steuerberaters in Anspruch zu nehmen. Zum Wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb können auch Einnahmen gehören, die dem Schulförderverein im Rahmen von Schulsponsoring zufließen. Dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb sind die Sponsoringeinnah-men zuzurechnen, die die Bedingungen für ideelle Einnahmen (s.o.) nicht erfüllen. 
     
Musterunterlagen

Vorlagen wie Muster-Satzung, Muster-Gründungsprotokoll, Muster-Beitragsordnung etc. können im Internet heruntergeladen werden unter:

www.schulfoerderverein.de
www.vereins-office.de

Der Leitfaden wurde entwickelt von:

Werkstatt für Schule und außerschulische Kooperationspartner – „Schule ist Partner!“

 

Werkstattbüro:
Stadterneuerungs – und Stadtentwicklungsgesellschaft (steg) Hamburg mbH
Schulterblatt 26 – 36
20357 Hamburg

Tel.:  040- 43 13 93 20
Fax:  040- 43 13 93 10
Mail:    nadia.fritsche@steg-hamburg.de
URL:   www.steg-hamburg.de
 

Datum: 10.01.2008
© www.ganztaegig-lernen.de